(openPR) - Ist in der Miete eines Beziehers von Arbeitslosengeld II ein Zuschlag für “Schönheitsreparaturen” enthalten (die Arbeiten werden vom Vermieter ausgeführt), so darf die Arbeitsagentur den Betrag (der hier 39,16 Euro monatlich ausmacht) nicht um eine Pauschale (hier in Höhe von 5,48 Euro monatlich) kürzen, weil dieser Betrag bereits für “Instandhaltung und Reparatur der Wohnung” in der Regelleistung enthalten sei. Das Bundessozialgericht: Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich weder um die Instandhaltung der Wohnung noch um Reparaturen. (AZ: B 11b AS 31/06 R)






















