Mehrbedarf für werdende Mütter
Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17% der maßgebenden Regelleistung.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen …
… in Höhe von 36% der maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
… in Höhe von 12% der maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der vorherigen Bestimmung ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60% der maßgebenden Regelleistung.
Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige
Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35% der maßgebenden Regelleistung.
Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung
Die Höhe des zu gewährenden Mehrbedarfes bei kostenaufwändiger Ernährung setzt der Träger unter Berücksichtigung der bescheinigten Erkrankung sowie der daraus resultierenden erforderlichen Kostform fest.
Die Summe der insgesamt gezahlten Mehrbedarfe darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.






















