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Dieser Beitrag wurde am 26. Juni. 2008 in der Kategorie Urteile veröffentlicht.
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Die im Jahre 1985 geborene Klägerin lebte zu Beginn des Jahres 2005 in einer Haushaltsgemein­schaft mit ihren Eltern. Nach der seinerzeitigen Fassung des Gesetzes (§ 7 SGB II alter Fassung) gehörten nur die minderjährigen, unverheirateten Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, sodass die Klägerin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Beklagte ging bei der Bewilligung zunächst davon aus, dass aufgrund des Einkommens der Mutter vermutet werden könne, diese gewähre der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Klägerin Leistungen. Weiterhin sei die gewährte volle Ver­pflegung als Einkommen mit einem Betrag von 120,75 Euro (35 % der Regelleistung) zu berücksichti­gen. Später änderte der Beklagte diesen Bescheid, weil das Einkommen der Mutter tatsächlich niedri­ger war und berücksichtigte lediglich die gewährte Verpflegung als Einkommen mit 120,75 Euro mo­natlich. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (Az. B 14 AS 46/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Verpflegung im Haushalt der Eltern nicht kürzen durfte. Dies folgt - wie in der am selben Tag entschiedenen Sache - B 14 AS 22/07 R - bereits daraus, dass es in der hier streitigen Zeit für eine Berücksichtigung von Verpflegung als Einkommen noch keine Rechtsgrundlage gab.

Zwar lässt die auf den streitigen Zeitraum noch nicht anwendbare Regelung in § 2 Abs 5 Alg II-Ver­ordnung vom 17. Dezember 2007 die Berücksichtigung von Vollverpflegung als Einkommen zu. Ob die Regelung letztlich rechtmäßig ist, war hier nicht zu entscheiden. Ebenfalls war nicht zu entschei­den, in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich Verpflegung von ihren Eltern zur Verfügung gestellt worden ist. Die in § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung enthaltene Differenzierung nach dem Umfang der dem Hilfeempfänger gewährten Verpflegung macht aber deutlich, dass der Grundsicherungsträger im Ein­zelnen feststellen müsste, ob die regelmäßige Versorgung des Hilfebedürftigen durch die von einem Dritten gewährte Sachleistung tatsächlich in dem Umfang sichergestellt ist, den er als Einkommen berücksichtigen will.

Hinweise zur Rechtslage :

§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II:
“Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und …”

Zu den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II-V) siehe die Hinweise zur Medien­information Nr. 26/08.

§ 9 Abs 5 SGB II:
“Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird ver­mutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.”

Az.: B 14 AS 46/07 R 
Sch.  ./.  JobCenter Charlottenburg

Medieninformation Nr. 27/08 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 18.06.2008

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