Die beiden Kläger besuchen eine Waldorfschule in Berlin. Die Familie (Bedarfsgemeinschaft) steht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, weil das ErÂwerbseinkommen des Vaters nicht ausreicht, den Bedarf zu decken. Der Kläger zu 1) beantragte die Übernahme der Kosten für eine Kunststudienfahrt seiner Klasse nach Florenz in Höhe von 719 Euro, der Kläger zu 2) die Kosten für eine Klassenfahrt nach Rüdnitz/Brandenburg in Höhe von 285 Euro. Der Beklagte lehnte dies zunächst ab, weil die Kostenübernahme für Schülerfahrten nach einem Rundschreiben der Senatsverwaltung auf 400 Euro für Auslandsfahrten und 180 Euro für Fahrten nach Brandenburg begrenzt seien. Könnten die Eltern den Differenzbetrag zu den Gesamtkosten nicht aufbringen, so sei der Antrag insgesamt abzulehnen. Die Kläger beantragten sodann die Verurteilung des Beklagten zur vollen Kostenübernahme im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht. Der Beklagte bewilligte daraufhin die beantragten Kosten in voller Höhe, allerdings als Darlehen. Mit ihrer Klage verfolgten die Kläger das Ziel, den Betrag in voller Höhe als Zuschuss zu erhalten und hatten vor dem Sozialgericht Erfolg. Das Sozialgericht hat entschieden, dass aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II abgeleitet werden könne, dass der Gesetzgeber eine Pauschalierung der Kosten für mehrÂtägige Klassenfahrten nicht beabsichtigt habe. Die Leistungspflicht der Grundsicherungsträger solle vielmehr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten für die Klassenfahrt bestehen.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 im Verfahren B 14 AS 36/07 R entschieden, dass den Klägern die geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrten in voller Höhe als Zuschuss zustanden. Es handelte sich hier jeweils um mehrtägige Klassenfahrten im RahÂmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Bestimmungen des BerÂliner SchulÂrechts ist das Bundessozialgericht an die Auslegung des Landesrechts durch die TatÂsacheninstanzen gebunden. Die Beteiligten haben im Übrigen nie in Zweifel gezogen, dass die beiden Klassenfahrten den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin entsprachen. Das SGB II erÂlaubt es in § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II dem Grundsicherungsträger nicht, für die Kosten der KlassenfahrÂten einen HöchstÂbetrag (etwa 400 Euro für Auslandsfahrten etc) festzusetzen. Wortlaut, systematiÂsche Stellung der Norm und Gesetzgebungsgeschichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass im Rahmen des SGB II die Kosten für Klassenfahrten in voller Höhe zu übernehmen sind. § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II entÂhält ‑ anders als das SGB II an zahlreichen anderen Stellen ‑ keine Einschränkung der Höhe der Kostenübernahme durch das Kriterium der Angemessenheit. § 23 Abs 3 Sätze 4 und 5 SGB II erlauÂben ausdrücklich eine Pauschalierung der Kosten nur für die dort ausdrücklich genannten Bedarfe (Erstausstattung von Wohnungen etc). Für § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II (Kosten für KlassenfahrÂten) ist hingegen keine Pauschalierungsmöglichkeit vorgesehen. Schließlich hat der Gesetzgeber der entÂsprechenden Vorschrift des § 31 SGB XII im Sozialhilferecht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klassenfahrten zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung in voller Höhe zu tragen sind. Im Verhältnis zu anderen Leistungen des SGB II hat der Gesetzgeber mithin eine gewisse Privilegierung des soziaÂlen Sachverhalts Klassenfahrt vorgenommen. Eine Korrektur ist jedoch nur dem Gesetzgeber selbst ‑ auch im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen ‑ möglich.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 23 Abs. 3 SGB II
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(3) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungensind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete AnÂgaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtiÂgen.
B 14 AS 36/07 R
1) D. S., 2) M. S. ./. JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg
Medieninformation Nr. 53/08 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 13.11.2008






















