Der Kläger wurde vom beklagten Grundsicherungsträger in eine Arbeitsgelegenheit bei einem WerkÂhof gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II (so genannter Ein-Euro-Job) vermittelt. Er arbeitete dort 30 Stunden wöchentlich und erhielt eine Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von einem Euro in der Stunde. Der Anfahrtsweg zu der Arbeitsgelegenheit beträgt vier Kilometer. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Mehraufwandsentschädigung nicht angemessen bzw zu niedrig sei, weil alleine die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel 51 Euro monatlich koste. Bei maximal 130 Euro monatÂlich, die er als Aufwandsentschädigung erhalte, lohne sich die Arbeit nicht mehr, wenn er hiervon bis zu 40 % alleine für Fahrtkosten ausgeben müsse. Die Beklagte hat den Antrag auf Erstattung zusätzÂlicher Fahrtkosten abgelehnt. Die Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 66/07 R entschieden, dass dem Kläger keine höhere Entschädigung zusteht. Aus § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II folgt lediglich ein Anspruch des Teilnehmers an einer Maßnahme auf eine angemessene EntÂschädigung für MehraufÂwendungen. Bei der Durchführung eines so genannten Ein-Euro-Jobs wird kein Arbeitsverhältnis beÂgründet und auch kein Arbeitsentgelt für die Tätigkeit gezahlt. Vielmehr hanÂdelt es sich um einen AnÂspruch gegen den Grundsicherungsträger und damit um eine (Sozial-)LeisÂtung nach dem SGB II, die zusätzlich zum Alg II gezahlt wird. Mithin steht den Teilnehmern an einer Maßnahme gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für alle AufÂwendungen zu, die gerade deshalb anfallen, weil eine Arbeitsgelegenheit wahrgenommen wird. Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger lediglich die Mehraufwendungen für eine Monatskarte mit ÖPNV in Höhe von 51,90 Euro. Aus der ihm gewährten Entschädigung in Höhe von bis zu 130 Euro monatlich können alle geltend gemachten Aufwendungen gedeckt werden, die durch den Ein-Euro-Job entstehen, weshalb kein Anspruch auf zusätzlichen Fahrkostenersatz besteht. Da dem Kläger mithin ein Betrag von bis zu 80 Euro monatlich für seine Tätigkeit verblieb, konnte der Senat offen lassen, ob die MehraufwandsÂentschädigung überhaupt irgendeinen Anreiz bzw Kompensation für die Tätigkeit als solche enthalten muss. Der Vortrag des Klägers, er erziele insgesamt mit einem StunÂdenlohn von ca 6 Euro (unter Berücksichtigung aller ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II) einen unangemessenen “Lohn” verkennt die Rechtsnatur des Ein-Euro-Jobs, wie sie vom GesetzÂgeber des SGB II umgesetzt wurde.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 16 Abs 3 Satz 2 SGB II
…
(3) … Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche ArbeiÂten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen HilfeÂbedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für MehraufwendunÂgen zu zahÂlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die VorÂschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das UrlaubsÂentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erÂwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Az.: B 14 AS 66/07 R
Sch. ./. ARGE Märkischer Kreis
Medieninformation Nr. 51/08 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 13.11.2008






















