Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maßÂgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von VerÂfassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen
a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die RegelÂleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notÂwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abÂschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der RegelÂleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im GestaltungsspielÂraum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden GeÂstaltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des LebensunterÂhalts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die AnÂnahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 27. Januar 2009 in beiden Fällen gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz das Verfahren ausgesetzt und dem BundesÂverfassungsÂgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 20 Abs 2 SGB II
(1) …
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
(3) …
(4) …§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
…
1) Az.: B 14/11b AS 9/07 R                K.-S. ./. JobCenter ARGE Dortmund
2) Az.: B 14 AS 5/08 R                      K. ./. Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und Grundsicherung Landkreis Lindau
Medieninformation Nr. 03/09 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 27.01.2009























Ein Kommentar
Ist doch schon komisch das hier ständig über ein paar läpische Euro gestritten wird, wo doch die Geldbeutel der Parlamentarier von Monat zu Monat dicker werden und denen von unseren Steuergeldern alles finanziert wird. Wir Können kaum ausreichend Essen und Kleidung für unsere Kinder kaufen und trotz allem müssen wir in der heutigen Zeit leben wie der letzte Dreck und alles wird uns verbaut. Wenn die Damen und Herren mal etwas besser denken könnten, dann würde es uns allen besser gehen und nicht nur unserem Parlament.Ist genauso blöd, das sich das alle so bieten lassen, wie Abschaum leben zu müssen oder??? Naja so wie die Merkel nette Reden schwing, sollte sie sich mal lieber Gedanken machen wie wir unsere Kinder ernähren sollen, wo alles dauernd teurer wird…Wenn unss etwas ARM macht, dann sind es die, die versuchen neue Gesetze zu machen und garkeinen Plan davon haben, weil sie von eigenem Geldbeutel und nach vier Jahren Amtszeit Rente zu bekommen geblendet sind… UNGERECHTIGKEIT in Deutschland absolut gross geschrieben!!!
Ein Trackback
[...] im Januar hat das Bundessozialgericht die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahren - 60% der Leistung eines alleinstehenden Erwachsenen – als verfassungswidrig [...]