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Dieser Beitrag wurde am 9. Februar. 2009 in der Kategorie Urteile veröffentlicht.
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Essen. Gewährt ein Verwandter einem Hartz-IV-Empfänger eindeutig ein zinsloses Darlehen, darf dieser Betrag nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet werden. Der Darlehnsvertrag braucht dafür nicht unbedingt genauso dokumentiert zu sein, wie dies unter fremden Dritten üblich wäre. Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden hat, kann die zuständige Behörde Leistungen des Arbeitslosengelds II („Hartz-IV“) von einem Hilfebedürftigen nicht zurückfordern, wenn er sich von Verwandten Geld nur geliehen und die Rückzahlung fest vereinbart hat. Solche Darlehen gelten nach Ansicht des LSG auch dann nicht als auf ALG-II Leistungen anzurechnendes Einkommen, wenn der Hilfebedürfte damit Rechnungen bezahle und Anschaffungen tätige. Seine Vermögenssituation ändere sich nämlich durch ein solches Darlehen nicht, weil er verpflichtet sei, dem Darlehnsgeber später das empfangene Geld zurückzuzahlen.

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, deren Onkel, ein Rechtsanwalt aus Polen, ihr 1500 Euro „als Darlehen“ auf ihr Konto überwiesen und in einem Brief ausdrücklich an die Vereinbarung erinnert hatte, dass die Summe ein halbes Jahr später zurückgezahlt werden sollte, sobald die Klägerin eine Beschäftigung aufnehmen würde. Das LSG sah diese schnelle und unbürokratische Hilfe als Ausdruck intakter verwandtschaftlicher Verhältnisse und verneinte das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Wenn sich im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig feststellen lassen, bestehe auch bei einem Geschäft unter Verwandten regelmäßig keine Veranlassung, eine Dokumentation des Geschäfts im Sinne des Fremdvergleichs – also wie zwischen fremden Dritten üblich - zu fordern. Dies sei erst der Fall, wenn eine Prüfung des Einzelfalls Zweifel am Vorlegen eines Darlehns ergebe und es deshalb auf die Beweislast ankomme (Az. L 7 AS 62/08 nicht rechtskräftig).

Pressemitteilung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2009

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