Die 1978 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2. und der beiden 1999 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kinder leben bei ihrem Vater, dem auch das alleinige Sorgerecht für sie zuerkannt worden ist. Gemäß einer zwischen dem Vater und der Klägerin zu 1. getroffenen und durch das Familiengericht bestätigten Umgangsrechtsvereinbarung hielten sich die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr und weitere 14 Tage während der SommerÂferien bei der Klägerin zu 1. auf. Der Vater der Kläger zu 2. bis 4. erhielt keine existenzsichernden Sozialleistungen und leistete den Kindern Naturalunterhalt. An ihn wurde auch das Kindergeld in Höhe von jeweils 154 Euro monatlich ausgezahlt. Die Kläger zu 2. bis 4. verfügten über kein Einkommen. Der beklagte Grundsicherungsträger hat es abgelehnt, wegen der durch die Aufenthalte der Kinder bei ihrer Mutter verursachten Kosten Grundsicherungsleistungen zu erbringen. Die Vorinstanzen haben ihn verurteilt, an die Kinder anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des AufÂenthalts bei der Klägerin zu 1. zu gewähren. Mit seiner Revision hat der Grundsicherungsträger geltend gemacht, dass auf einen Sozialgeldanspruch der Kläger zu 2. bis 4. während des Bestehens einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld anteilig anzurechnen sei.
Den Antrag der Klägerin zu 1., ihr im Hinblick auf die Aufenthalte der Kinder bei ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, lehnte der beklagte Grundsicherungsträger ab. Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern zu 2. bis 4. anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des Aufenthalts bei der Klägerin zu 1. zu gewähren; die Klage der Klägerin zu 1. wurde abgewiesen. Die Berufung des beklagten Grundsicherungsträgers hat das Landessozialgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass auf einen Sozialgeldanspruch der Kläger zu 2. bis 4. während des Bestehens einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II anÂteilig anzurechnen sei.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 75/08 R) das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Das Landessozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kläger zu 2. bis 4. bei ihren Aufenthalten bei der Klägerin zu 1. mit dieser eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bilden und dass bei ihnen für diese Zeiten das an den nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörenden Vater gezahlte Kindergeld nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ob den Klägern zu 2. bis 4. in Bezug auf die AusÂübung des ihnen zustehenden Umgangsrechts Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater zustehen, war nicht zu prüfen. Den Klägern zu 2. bis 4. werden entsprechende Mittel zur Finanzierung der ihnen entstehenden Kosten jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt, sodass es Sache des beklagten GrundÂsicherungsträgers ist, ggf bestehende Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II geltend zu machen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 SGB II
(…)
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, (…)
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.§ 28 SGB II
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, …
Az.: B 14 AS 75/08 R 1. B.L., 2. E.L., 3. R.L., 4. S.L. ./. ARGE Freiburg
Medieninformation Nr. 30/09 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 02.07.2009























Ein Kommentar
beziehen sich diese 6,90€ auf ein, oder alle drei Kinder zusammen.
Und was ist, wenn der andere Partner auch Hartz4 bezieht.Ist es dann immer noch Sozialgeld, oder heißt das wieder anders??????