Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahre 2007 im Alter von 58 Jahren; zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ‑ Grundsicherung für ArbeitÂsuchende ‑ (SGB II). Auf Grund einer landesrechtlichen Regelung war sie, obwohl sie wie die Mutter des VerÂstorbenen das Erbe ausgeschlagen hatte, verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Kosten für die von der Klägerin in Auftrag gegebene BeÂstattung (insgesamt 1.394,12 Euro einschließlich der Kosten für die EinÂäscherung) ab, weil der Klägerin vorrangige Ausgleichsansprüche gegen die über 80‑jährige Mutter des Verstorbenen zustünden, die diesem zum Todeszeitpunkt unterhaltsverpflichtet gewesen sei und damit die Bestattungskosten zu tragen habe. Sozialgericht und Landessozialgericht haben der Klage stattgegeben, weil es sich bei dem AusÂgleichsanspruch der Klägerin gegen die nicht zahlungsbereite Schwiegermutter nicht um eine präsente Hilfemöglichkeit handele.
Am 29. September 2009 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts ‑ B 8 SO 23/08 R ‑ entschieden, dass die Klägerin als nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete nicht zumutbar auf einen AusÂgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter verwiesen werden kann, wenn sie zum ZeitÂpunkt, in dem die Kosten für die Bestattung angefallen sind, und gegenwärtig noch bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ ) bzw des SGB II war bzw ist. Sie muss dann nicht vorrangig einen unsicheren AusgleichsÂanspruch gegen ihre SchwiegerÂmutter, die sich geweigert hat, die Kosten zu übernehmen, bzw gegen das Land als möglichen Erben durchÂzusetzen versuchen. Ob das Land überhaupt bei AusÂschlagung des Erbes durch alle sonstigen in Betracht kommenden Erben (§ 1936 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) für die ErÂstattungskosten haftet (§ 1968 BGB), ist zweifelhaft. Gleiches gilt für die Haftung der Mutter des Verstorbenen (§ 1615 Abs 2 BGB), die eine Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Todes trotz des Alters des Verstorbenen vorausÂsetzen würde. Diese ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, jedoch nach den Umständen des Falles eher unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage hat der Sozialhilfeträger ‑ jedenfalls bei durchÂgehender BeÂdürftigkeit der Klägerin ‑ dieser die Kosten für die Bestattung zu zahlen (§ 74 SGB XII); evtl AusÂgleichsansprüche gegen Dritte kann er auf sich überleiten. Wegen fehlender Feststellungen zur EinÂkommens- und Vermögenssituation schon zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten wurde die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 74 SGB XII
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.§ 2 SGB XII
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistungen von anderen, insÂbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) …§ 1615 BGB
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten … .
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist.§ 1601 BGB
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.§ 1608 BGB
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. soweit jedoch der Ehegatte … außerÂstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten.§ 8 Bestattungsgesetz NRW
(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, …, Eltern … .
(2) …
Az.: B 8 SO 23/08 R D. ./. Oberbürgermeister der Stadt Köln
Medieninformation Nr. 43/09 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 29.09.2009






















