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Dieser Beitrag wurde am 3. Oktober. 2009 in der Kategorie Urteile veröffentlicht.
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Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 22. September 2009 im Verfahren B 4 AS 8/09 R entschieden, dass die vom Grundsicherungsträger zu erstattenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft einen im Mietvertrag festgelegten Mietzins auch dann umfassen, wenn eine von den Vertragsparteien vereinbarte Staffelmiete mög­licherweise unwirksam ist. Der Senat konnte des­halb dahinstehen lassen, ob ein Verstoß gegen § 557a Abs 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch darin zu sehen war, dass vom Mietbeginn bis zum Eintritt der ersten Mietstaffel nicht mindestens ein Jahr gelegen hatte. Das heißt aber nicht, dass Aufwendungen, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, wirtschaftlich dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Vielmehr kann der Grundsicherungsträger in der­artigen Fällen das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II betreiben. Hierzu muss er jedoch dem Hilfebedürftigen seinen Rechtsstandpunkt in einer Weise verdeutlichen, dass dieser zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt wird.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. … Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfe­bedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Az.: B 4 AS 8/09 R 1) M.H., 2) C.K., 3) M.H. ./. ARGE Karlsruhe

Medieninformation Nr. 42/09 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 22.09.2009

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