Die Kläger (ein Ehepaar mit seinem 2001 geborenen Kind) wohnen in einer dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 je zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung mit einer Größe von 73 qm. Die ihnen zustehende Eigenheimzulage beträgt jährlich 3.527,91 Euro. Seit dem 1. Januar 2005 erhalten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die beklagte Stadt berückÂsichtigte für den Wohnbedarf Kosten von insgesamt 571,17 Euro, von denen sie die Eigenheimzulage in Höhe von 293,99 Euro monatlich in Abzug brachte. Hiergegen machten die Kläger im WiderÂspruchsverfahren geltend, die Eigenheimzulage für 2006 sei in voller Höhe an die Sparkasse HeilÂbronn abÂgetreten. Die Beklagte gab den Widersprüchen teilweise statt und berücksichtigte höhere Beträge als Kosten der Unterkunft. Hierbei ging sie davon aus, dass monatlich durchschnittlich 602,13 Euro an SchuldÂzinsen anfielen. Durch die EigenheimÂzulage werde der Bedarf monatlich um 293,99 Euro gemindert. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 293,99 Euro zu gewähren. Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 18. Februar 2010 (B 14 AS 74/08 R) nach mündlicher Verhandlung das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten VerÂhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Senat konnte nicht abschließend über die Höhe der Kosten der Unterkunft entscheiden. Das LanÂdessozialgericht hat zur Angemessenheit der Unterkunftskosten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Beklagte hatte für den Wohnbedarf bereits Kosten in Höhe von 422,01 Euro (zuzüglich der tatsächlichen HeizÂkosten) anerkannt. Aus der Verurteilung der BeÂklagten zur Zahlung von weiteÂren 293,99 Euro monatlich ergeben sich Gesamtkosten für den Wohnbedarf der Kläger von monatlich 716 Euro (zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten), deren Angemessenheit nicht nachzuvollziehen ist. Das Landessoialgericht wird zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung der für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des Bundessozialgerichts Schuldzinsen und NebenÂkosten bei Haus- oder Wohnungseigentümern grundsätzlich nur in Höhe der Mietkosten einer verÂgleichbaren angeÂmessenen Mietwohnung zu übernehmen sind.
Der Senat konnte ebenfalls nicht abschließend darüber befinden, inwieweit die den Klägern zuflieÂßende Eigenheimzulage als bedarfsmindernd bei den Kosten der Unterkunft abzusetzen ist. Allerdings kann, was der 4. Senat des Bundessozialgerichts bereits angedeutet hat (Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R), die Eigenheimzulage den tatsächlichen Wohnbedarf senken, soweit sie etwa zu einer Minderung der Schuldzinsen führt. Kosten der Unterkunft können jeweils nur bis zur Höhe des tatsächlichen Bedarfs berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht hat insbesondere zu ermitteln, ob die EigenheimÂzulage hier zu einer monatlichen Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen geführt hat.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II:
“Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.”
Az.: B 14 AS 74/08 R - U.G., P.G., A.G. ./. Stadt Heilbronn
Medieninformation Nr. 06/10 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 18.02.2010






















