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Dieser Beitrag wurde am 22. Juni. 2010 in der Kategorie Urteile veröffentlicht.
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Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren B 14 AS 79/09 R ent­schieden, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der nicht über eine Wohnung verfügt und statt­dessen in einem Wohnmobil lebt, Unterhaltskosten für das Wohnmobil in dem für Wohnzwecke not­wendigen Umfang als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II beanspruchen kann.

Ein Wohnmobil stellt eine “Unterkunft” dar, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen hat, soweit sie angemessen sind. Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht maßgeblich, dass die dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffent­lichen Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre. Das SGB II stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohn­mobils gedeckt werden kann. Dies gilt bei einer Sondernutzung jedenfalls so lange, wie sie von der Ordnungsbehörde nicht untersagt wird.

Von den vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Kosten sind von dem beklagten Grundsiche­rungsträger aber nur diejenigen zu übernehmen, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff. Reparaturkosten oder andere Kosten zur Er­haltung seines Wohnmobils hätte der Kläger nur dann geltend machen können, wenn diese im streiti­gen Zeitraum konkret angefallen und belegt worden wären. Kosten für Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich und müssen vom Kläger gegebenenfalls aus der Regelleistung bestritten werden.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II:
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Az.: B 14 AS 79/09 R - St. ./. ARGE Stadt Kaiserslautern

Medieninformation Nr. 22/10 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 17.06.2010

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