Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren B 4 AS 47/08 R entÂschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte AbÂfindung beim ArbeitslosenÂgeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.
Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im KündigungsÂschutzÂprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des ArbeitsÂplatzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten AbfindungsÂanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger ZwangsvollstreckungsmaßÂnahmen gegen ihn eingeleitet hatte.
Wie das Bundessozialgericht nunmehr entschieden hat, durfte der Grundsicherungsträger die AbÂfindungsteilÂzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II des Klägers als Einkommen bedarfsÂmindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat im SGB II – anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht – bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszuÂnehmen. AbÂfindungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten “zweckbestimmten Leistungen”. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts versteht darunter BeÂstimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen VerÂwendungszweck fehlt es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet.
Az.: B 4 AS 47/08 R                         M. ./. ARGE für Beschäftigung München GmbH




