Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren B 14 AS 46/09 R entÂschieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
Die 1983 geborene, allein stehende Klägerin erhielt seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; seit dem 15. März 2007 ist sie in Vollzeit beschäftigt und seither nicht mehr hilfeÂbedürftig nach dem SGB II. Im Februar 2007 stellte die Beklagte fest, dass dem Konto der Klägerin am 19. Dezember 2006 ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro gutgeschrieben worden war. Die Klägerin machte geltend, dass ihr der auf ihrem Konto gutgeschriebene Betrag von ihrem Onkel als Darlehen gewährt worden sei. Die Beklagte hob den BewilligungsÂbescheid für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise in Höhe von 1.410 Euro auf und berücksichtigte diesen Betrag ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen. Das Arbeitslosengeld II (Alg II) für den restlichen BewilÂligungsabschnitt wurde um monatlich 470 Euro gekürzt.
Nach Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts war der beklagte Grundsicherungsträger nicht berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise wegen einer vermeintlich zwischenzeitlich eingeÂtretenen Veränderung der Verhältnisse aufzuÂheben, weil nach Erlass des Bescheides EinÂkommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Alg II-Anspruchs geführt habe. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des LandessoziÂalgerichts um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung des Landessozialgerichts, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden ist, gebunden. Die der Klägerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb ‑ anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des ErstattungsverlanÂgens ‑ vorläufig “eingesprungen” ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenÂden Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 11 SGB II:
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. …
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Az.: B 14 AS 46/09 R – Sch. ./. ARGE Märkischer Kreis
Medieninformation Nr. 23/10 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 17.06.2010




