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Dieser Beitrag wurde am 22. Juni. 2010 in der Kategorie Urteile veröffentlicht.
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Den im streitigen Zeitraum drei und vier Jahre alten Klägern stehen die geltend gemachten Kosten für Bekleidung nicht als einmalige Leistung zu. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 23 Abs 3 Nr 2 SGB II (Erstausstattung für Bekleidung als Sonderbedarf) hergeleitet werden noch ist er Bestandteil der nach der Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts vom 9. Februar 2010 verfassungsrecht­lich zwingend gebotenen Härtefallregelung. Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungs­stücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitab­schnitten zu ersetzen, zum regel­mäßigen Bedarf. Er fällt gerade nicht einmalig, sondern laufend an. Der wachstumsbedingte besondere Auf­wand ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung der Regelleistung für Kinder als verfas­sungswidrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Hierfür hat es dem Gesetzgeber jedoch eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend. Auch soweit das Bundes­verfassungsgericht entschieden hat, dass eine Härtefallregelung fehlt, die einen Anspruch zur Deckung eines über den Regelbedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmali­gen, besonderen Bedarf einräumt, folgt daraus kein Anspruch der Kläger auf zusätzliche Leistungen wegen vermehrter Bekleidungskosten. Der von den Klägern geltend gemachte Bekleidungsbedarf fällt regelmäßig bei allen Kleinkindern an und stellt deshalb keine besondere Härte dar.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der Kläger im Verfahren B 14 AS 81/08 R am 23. März 2010 nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts bestätigt.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 23 Abs. 3 SGB II:

Leistungen für
1. …
2. Erstausstattungen für Bekleidung und … sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.
Die Leistungen nach … Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.

Az.: B 14 AS 81/08 R – S.Ü. ua ./. Vestische Arbeit ARGE im Kreis Recklinghausen

Medieninformation Nr. 08/10 des BUNDESSOZIALGERICHT vom 23.03.2010

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  1. kommentiert am 21. Oktober 2010 um 16:42 | Permalink

    [...] Keine einmaligen Leistungen für Mehrbedarfe wegen Kinderkleidung im Wachstumsalter [...]…

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