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Dieser Beitrag wurde am 23. November. 2011 in der Kategorie Allgemein veröffentlicht.
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Der Kindergeldzuschuss kann von allen Eltern und Alleinerziehenden beantragt werden, welche ein geringes Einkommen beziehen. Dieser Zuschuss kann bei der jeweils zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Anspruch darauf haben alle Jugendlichen bis zum 25. Lebensjahr. Diese müssen aber mit im Haushalt der Eltern leben. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschuss ist, dass ein Elternteil bereits Kindergeld von der Familienkasse erhält. Der Kindergeldzuschuss ist aber nicht mit den ALG 2 Leistungen zusammen kombinierbar.
Die festgelegten Einkommensgrenzen liegen bei Elternpaaren bei 900 € und bei Alleinerziehenden bei 600 €. Diese dürfen werde überschritten werden, auch darf man nicht darunter liegen. Nach den ALG 2 Leistungen, wird dann durch die Familienkasse die Höchstgrenze für den Kinderzuschuss berechnet. Das Ziel des Zuschuss soll es sein, die Haushaltskasse der Geringverdiener damit etwas aufzustocken. Wird der Kinderzuschuss berücksichtigt, dann besteht sehr oft kein Anspruch mehr auf Leistungen von ALG 2.
Pro Kind beträgt die Höchstgrenze beim Zuschuss 140 €. wenn das Kind zur Schule geht, dann erhalten die Eltern und Alleinerziehenden noch 100 € zusätlich an extra Unterstützung mit dazu. Diese Geld wird zum Kindergeld und Kinderzuschuss bezahlt. Sind alle Unterlagen vollständig eingereicht, dann entscheidet die Familienkasse über die Bewilligung des Antrags. Auch über weitere Leistungen in Bezug auf Zuschüsse und Kindergeld kann man sich bei der Familienkasse, zum Beispiel den Familienkassen in Berlin und Brandenburg, beraten lassen.

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